Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Kaltenborn vom 30.07.2015

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung

mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde

obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten

Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder

die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder

zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder

eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten

(§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin

oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die

Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der

eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine

eigene Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch

einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher

Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es

mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn

ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen

Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen,

wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine

Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch

verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen

die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden

Straßenfläche verlangen.

 

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der

geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des

Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch

Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder

Abgrenzung.

(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die

Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der

Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den

Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße

auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die

Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die

längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks

länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungsplicht die Fläche, die

zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren

Punkten derjenigen Grundstücksseite oder –seiten, die der zu reinigenden Straße

zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden und der zwischen den

Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße

haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche

umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden

Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige

Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt.

Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei

kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der

Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren

Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die

Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n)

(Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die

Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße.

Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder

Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden

Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im

Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener

oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute

Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und/oder ihr entzogenes Gelände oder

einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen

Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute

Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

 

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung

gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In

dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart

werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den

Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht

machen.

 

§ 4

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1. das Säubern der Straßen (§ 5),

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6),

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen

Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung

dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

 

§ 5

Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht,

Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von

Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen,

Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach

Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück

oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben

ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und

unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten oder stumpfen Besen benutzt

werden.

(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem

gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18.00 Uhr

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist.

Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen.

Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei

Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen,

eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die

Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten

besonders mitgeteilt.

 

§ 6

Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert,

so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener

Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu

lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt

und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege

sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von

Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende

Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von

gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn

geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte

sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der

Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte

sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages

zu beseitigen.

 

§ 7

Bestreuen der Straßen

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die

besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg

vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der

Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete

Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen

Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der

Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu

halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu

streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für

eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten

Stellen werden in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders

gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen

(Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu

beseitigen. Salz oder sonstige auftauenden Stoffe sind grundsätzlich erlaubt; die

Verwendung von Salz ist auf das notwendige Maß zu beschränken

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen

auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauenden Mittel

enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und

die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare

Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon

bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung

vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass

während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen,

Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine

Rutschgefahr besteht. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 8

Außergewöhnliche Verunreinigungen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,

außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

 

§ 9

Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6 und 7 der Satzung oder einer

aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt

ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53

Absatz 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz (LStrG). Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer

Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Satzung vom 22.10.1981 außer Kraft.

53520 Kaltenborn, den 30.07.2015

Manfred Hoffmann

Ortsbürgermeister

 

Anlage 1

zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

der Ortsgemeinde Kaltenborn

vom 30.07.2015

Gefährliche Stellen im Sinne von § 7 (1) sind in der Ortsgemeinde Kaltenborn und deren

Ortsteilen nicht vorhanden.