Satzung über
die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege
der Ortsgemeinde Kaltenborn vom 07.07.2000
Der
Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung
(GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und
11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen,
die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Erhebung
von wiederkehrenden Beiträgen
Die Ortsgemeinde erhebt
wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen
und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
§
2 Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen
alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde
gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege
erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld-
oder Waldwege erschlossen, wenn die tatsächliche und
rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder
einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über
diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich , ob es
unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur
mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
§
3 Beitragsmaßstab und Abrundung
Beitragsmaßstab
ist die Grundstücksfläche.
§
4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstücks ist.
§
5 Beitragsermittlung
Der Ermittlung des wiederkehrenden
Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen
Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt
(Jährlichkeitsprinzip).
§
6 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil richtet sich bei
Feld- und Waldwegen nach
1. dem Aufkommen an
Kraftfahrzeugverkehr, 2. der Nutzung a) als Reit- und
Radwege sowie b) für den Fremdenverkehr, wenn diese
Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern
zuzurechnen sind. Er beträgt 0 %.
§
7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den
beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind
Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und
ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer,
ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die
Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und
Waldwege der Ortsgemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht
Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern
entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu
verfahren.
(2) Werden der Ortsgemeinde Einnahmeüberschüsse
aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen
Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der
Ortsgemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge
der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche
gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
§
8
Entstehung des Beitragsanspruchs
Der
Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das
abgelaufene Jahr.
§ 9 Fälligkeit
Die
Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§
10 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des
Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde
Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben
werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der
voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr
bemessen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1998 in
Kraft.
Kaltenborn, den
07.07.2000
Wilfried Börder Ortsbürgermeister
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