Satzung über
die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der
Ortsgemeinde Kaltenborn vom 07.07.2000
Der
Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung
(GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird.
§ 1 Geltungsbereich
Die
Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen
Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde stellt
den Verlauf der Wege in einer Karte dar, die Bestandteil der
Satzung ist
§ 2 Bestandteil der Wege
Zu
den Wegen gehören
der Wegekörper, das sind
insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken,
Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,
Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
der Luftraum über dem
Wegekörper sowie
der Bewuchs und das Zubehör.
§
3 Bereitstellung
Die Ortsgemeinde gestattet die
Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe
dieser Satzung auf eigene Gefahr.
§
4 Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen vorrangig der
Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig,
soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen
ergeben.
(2) Die in der Karte zu dieser Satzung (§1)
als Wanderwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der
Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Wanderwege vorgesehen
(3)
Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen
und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu
Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten
Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen
Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde
zulässig.
(4) Das Aufstellen oder Anbringen von
Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen
Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der
Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im
Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
(5)
Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 5 Vorübergehende
Benutzungsbeschränkung
Zur Verhütung von Schäden
an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen,
bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit
durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend
oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über
die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt
werden. Die Benutzungsbeschränkung ist
ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von
Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu
machen.
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und
Waldwege
(1) Es ist unzulässig,
1. die Wege zu
benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund jahreszeitlich bedingten
Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder
führen kann,
2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen
so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt
werden oder beschädigt werden können,
3. beim
Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden,
Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben,
Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den
Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,
4.
Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien
und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,
5. Fahrzeuge,
Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger
und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder
mehr als zumutbar behindert werden,
6. auf die Wege
Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der
Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden
kann,
7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
8.
auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,
9.
auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu
verbrennen.
(2) Verbote und Einschränkungen, die sich
aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§
7 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer haben Schäden
an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne
Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann
die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers
beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde
die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden
Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger
unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens
überlassen.
(3) Dünger, Erde und sonstige
Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit
vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich
zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr.5 bleibt unberührt.
§
8 Pflichten der Angrenzer
Eigentümer und
Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür
zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher,
Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege
nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere
Gegenstände, ins-besondere Bodenmaterial, Pflanzen oder
Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den
Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden
Grundstücke zu beseitigen.
§
9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Wege entgegen der
Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
2.
Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
3.
den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und
4. den
Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,
und
wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO
genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom T9.2. 1987 (BGBl. 1 S.602) in der jeweils
geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen
Vorschriften geahndet werden kann.
§
10 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur
Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für Rheinland-Pfalz.
§
11 Beiträge
Beiträge für den Ausbau
und die Unterhaltung der Wege werden auf Grund des
Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) in der
jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzung erhoben.
§
12 Fortgeltung von Festsetzungen in
Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in
Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung
betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie
können nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
§
13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach
Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kaltenborn,
den 07.07.2000
Wilfried Börder Ortsbürgermeister
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