Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege
der Ortsgemeinde Kaltenborn
vom 07.07.2000


Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.


§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der
Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde stellt den Verlauf der Wege in einer Karte dar, die
Bestandteil der Satzung ist


§ 2
Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

  1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

  2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie

  3. der Bewuchs und das Zubehör.



§ 3
Bereitstellung

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.


§ 4
Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die in der Karte zu dieser Satzung (§1) als Wanderwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Wanderwege vorgesehen

(3) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig.

(4) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(5) Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.


§ 5
Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei
Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre
Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über die
Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich
bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der
Wege kenntlich zu machen.


§ 6
Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.


§ 7
Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des
Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die
Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem
Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr.5 bleibt unberührt.


§ 8
Pflichten der Angrenzer


Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, ins-besondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.


§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom T9.2. 1987 (BGBl. 1 S.602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


§ 10
Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser
Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
Rheinland-Pfalz.


§ 11
Beiträge


Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege werden auf Grund des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) in der jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzung erhoben.


§ 12
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten
als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluß des
Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch
Satzung geändert oder aufgehoben werden.


§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Kaltenborn, den 07.07.2000


Wilfried Börder
Ortsbürgermeister