SATZUNG
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
der Ortsgemeinde Kaltenborn
vom 24.07.1992


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und
der §§ 42 Abs. 11, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:


§ 1
Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen

Die Ortsgemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.


§ 2
Maßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a KAG, § 6 KAV()).
(2) Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 10 v.H. für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H..


§ 3
Tiefenmäßige Begrenzung

Als tiefenmäßige Begrenzung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KAG werden 35 m festgelegt.


§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung vom 22.10.1987 außer Kraft.

Kaltenborn, den 24.07.1992
Tempel, Ortsbürgermeister